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   VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2562/95   

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https://dejure.org/1996,6919
VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2562/95 (https://dejure.org/1996,6919)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14.10.1996 - 6 UE 2562/95 (https://dejure.org/1996,6919)
VGH Hessen, Entscheidung vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 (https://dejure.org/1996,6919)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 3 BNatSchG
    Naturschutzrechtliches Ersatzpflanzungsgebot nach unzulässiger Rodung alter Obstbäume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • archive.org (Leitsatz)

    § 2 a Abs. 2 HENatG; § 1 Abs. 3 BNatSchG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 47, 153 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 14.10.1988 - 4 C 58.84

    Streitwertfestsetzung durch das Revisionsgericht; Höchstgrenze

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2562/95
    Einen Vorrang landwirtschaftlicher Nutzungsinteressen im Sinne einer ausschließlich ökonomisch verstandenen Auslegung naturschutzrechtlicher Landwirtschaftsklauseln wird durch das Bundesnaturschutzgesetz ausgeschlossen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 4 C 58.84 - NVwZ-RR 1989, 288).
  • BVerwG, 19.07.1976 - 4 B 22.76

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Anordnung der Beseitigung

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2562/95
    Davon läßt sich nur ausgehen, wenn eine Verwaltungsbehörde willkürlich und systemlos verfährt und nicht zu rechtfertigen vermag, weshalb sie gegen einen einzelnen Störer einschreitet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. Juli 1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17, Nr. 5, und vom 22. Dezember 1989 - 4 B 226.89 - unveröffentlicht).
  • BVerwG, 22.12.1989 - 4 B 226.89

    Beseitigungsanordnung und Gleichheitssatz

    Auszug aus VGH Hessen, 14.10.1996 - 6 UE 2562/95
    Davon läßt sich nur ausgehen, wenn eine Verwaltungsbehörde willkürlich und systemlos verfährt und nicht zu rechtfertigen vermag, weshalb sie gegen einen einzelnen Störer einschreitet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 19. Juli 1976 - 4 B 22.76 - Buchholz 406.17, Nr. 5, und vom 22. Dezember 1989 - 4 B 226.89 - unveröffentlicht).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.02.2017 - 8 A 2206/15

    Einordnung des "Auf-den-Stock-Setzen" von Bäumen als eine naturschutzrechtliche

    vgl. hierzu Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 -, NuR 1997, 607 = juris Rn. 24.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2019 - 8 A 11472/18

    Beseitigung eines Walnussbaumbestandes zum Zwecke der Umwandlung in Ackerland als

    Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung fällt insbesondere auch der Umbruch einer Grünlandfläche in Ackerland nicht unter das naturschutzrechtliche Privileg für die ordnungsgemäße Landwirtschaft, weil dadurch die Voraussetzungen für eine intensive landwirtschaftliche Nutzung als Ackerland erst geschaffen werden sollen, die Maßnahme also nicht der Ausübung landwirtschaftlicher Bodennutzung, sondern deren Vorbereitung dient (vgl. z.B. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 - 2 L 56/15 -, juris, Rn. 87, m.w.N.; BayVGH, Beschluss vom 2. Februar 2016 - 14 ZB 15.147 -, juris, Rn. 9; HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 -, RdL 1997, 168 und juris, Rn. 19).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2016 - 2 M 93/15

    Wiederherstellung einer Streuobstwiese

    Im Fall der unzulässigen Beseitigung von Obstbäumen kann dabei auch durch die Anpflanzung jüngerer Bäume ein Zustand erreicht werden, der die Funktion der ursprünglichen Obstbäume zu übernehmen vermag, obwohl die Neuanpflanzung von Obstbäumen - noch - nicht die ökologischen Effekte eines Altbestandes erreicht (HessVGH, Urt. v. 14.10.1996 - 6 UE 2562/95 -, juris RdNr. 23).
  • VG Köln, 17.12.2013 - 14 K 1733/12

    Streuobstwiesenschutz in Nordrhein-Westfalen; Verursachung eines Eingriffs in

    Dass als Wiederherstellungsmaßnahme die Neupflanzung entsprechender junger Bäume verlangt wird, begegnet ebensowenig Bedenken, vgl. HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 -, juris Rn. 22 f., wie die Orientierung am historisch gewachsenen Zustand der Umgebung.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.02.2011 - 2 L 32/10

    Anordnung von Ersatzpflanzungen

    Denn zum einen wächst die Neuanpflanzung im Laufe der Jahrzehnte in die Größenordnung und ökologische Funktion des ersetzten Baumes hinein, und zum anderen gehört die Verjüngung des Baumbestandes zur botanischen Normalität (vgl. Messerschmidt, a.a.O.; HessVGH, Urt. v. 14.10.1996 - 6 UE 2562/95 -, NuR 1997, 607).
  • OVG Sachsen, 14.10.2021 - 4 A 387/21

    Streuobstwiese; erhebliche Beeinträchtigung; Wiederherstellung

    Nach diesen Maßstäben kann im vorliegenden Fall der unzulässigen Beseitigung von Obstbäumen auch durch die Anpflanzung jüngerer Bäume ein Zustand erreicht werden, der die Funktion der ursprünglichen Obstbäume zu übernehmen vermag (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 21. April 2016 - 2 M 93/15 -, juris Rn. 27; HessVGH, Urt. v. 14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 -, juris Rn. 23).
  • OVG Schleswig-Holstein, 30.05.2002 - 1 L 20/01

    Herstellung eines neuen Knickwalls in einem Flurstück im räumlichen Zusammenhang

    Wiederherstellung des früheren Zustandes bedeutet - bezogen auf das Naturschutzrecht - nicht zwingend eine in vielen Fällen gar nicht (sofort) mögliche authentische Rekonstruktion des Zustandes, der verbotswidrig beseitigt wurde, sondern die Herstellung eines ökologisch möglichst gleichwertigen Zustandes (HessVGH, Urt. v. 14.10.1996 - 6 UE 2562/95 -, RdL 1997, 178; Urt. des 2. Senats v. 17.04.1998 - 2 L 2/98 -, NuR 1999, 594).
  • VG Frankfurt/Oder, 11.09.2001 - 7 K 1861/98

    Ordnungsverfügung betreffend Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nach

    Da Pflanzen stets einem natürlichen Alterungsprozess unterworfen sind und nicht in einem gleichbleibenden Zustand verharren, sind Hochstammobstbäume prinzipiell vergleichbar (vgl. HessVGH, Urteil vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2562/95 -, RdL 1997, 178; VG Dresden, Urteil vom 21. September 1999 - 13 K 2540/96 -, RdL 2000, 133), wobei hier keiner Entscheidung bedarf, ob und inwieweit dies auch für sonstige Baumarten mit wie hier vergleichbar relativ geringem oder aber mit besonders mächtigem Wuchs und Stammumfang gilt.
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